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Rechtssatz RS0027955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027955

Geschäftszahl

4Ob29/75

Entscheidungsdatum

10.06.1975

Norm

AngG §8 Abs3 IV

Rechtssatz

Ist die Vorsprache, Antragstellung bei einer Behörde - an sich ein rechtmäßiger Grund der Arbeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AngG fernzubleiben - nicht an einen bestimmten Tag gebunden, hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen über den von ihm für möglich gehaltenen verspäteten Dienstantritt herzustellen. Die Ablehnung der Bitte des Arbeitnehmers hat zur Voraussetzung, daß im Falle ihrer Erfüllung am gewünschten Tag eine Störung des Geschäftsbetriebes zu erwarten war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75
    Veröff: SozM IA/d,1135

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Entgeltfortzahlung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, persönlicher Grund, Amtsweg, Behördenweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027955

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_001