Rechtssatz RS0027974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027974
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Rechtssatz
Wurde die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde", ist der Arbeitgeber ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, einseitig eine künftige Sonntagsarbeit anzuordnen. Eine betriebliche Notwendigkeit, die eine Änderung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht behauptet (§ 48 ASGG).Wurde die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde", ist der Arbeitgeber ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, einseitig eine künftige Sonntagsarbeit anzuordnen. Eine betriebliche Notwendigkeit, die eine Änderung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht behauptet (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 145/93
Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 145/93
- 9 ObA 187/98k
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 187/98k
nur: Wurde die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde", ist der Arbeitgeber ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, einseitig eine künftige Sonntagsarbeit anzuordnen. (T1) Beisatz: Die beim Einstellungsgespräch "zur Arbeitszeit" abgegebene Erklärung, daß der Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen sei, kann nicht als unverbindliche Wissenserklärung abgetan werden. (T2)
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitszeitvereinbarung, Dienstzeit, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027974
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00145_9300000_001