Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0027974×

Rechtssatz RS0027974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027974

Geschäftszahl

9ObA145/93; 9ObA187/98k

Entscheidungsdatum

19.08.1998

Norm

ABGB §1153 A
AngG §6

Rechtssatz

Wurde die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde", ist der Arbeitgeber ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, einseitig eine künftige Sonntagsarbeit anzuordnen. Eine betriebliche Notwendigkeit, die eine Änderung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht behauptet (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 145/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 145/93
  • 9 ObA 187/98k
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 187/98k
    nur: Wurde die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde", ist der Arbeitgeber ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, einseitig eine künftige Sonntagsarbeit anzuordnen. (T1) Beisatz: Die beim Einstellungsgespräch "zur Arbeitszeit" abgegebene Erklärung, daß der Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen sei, kann nicht als unverbindliche Wissenserklärung abgetan werden. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitszeitvereinbarung, Dienstzeit, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027974

Dokumentnummer

JJR_19930623_OGH0002_009OBA00145_9300000_001