Rechtssatz RS0027986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027986
Entscheidungsdatum
27.09.1989
Rechtssatz
Diese ärztliche Bestätigung muß kein Leistungskalkül im Sinne einer detaillierten Beschreibung der Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers enthalten. Eine solche Auffassung läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es reicht aus, daß als Grund der Dienstverhinderung "Krankheit" genannt wird. (§ 48 ASGG).Diese ärztliche Bestätigung muß kein Leistungskalkül im Sinne einer detaillierten Beschreibung der Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers enthalten. Eine solche Auffassung läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es reicht aus, daß als Grund der Dienstverhinderung "Krankheit" genannt wird. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Verhinderung, Dienstverhinderung, Attest, Erkrankung, Nachweis,
Arzt, Bezeichnung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Angestellte,
Art, Arbeitsunfähigkeit, Inhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027986
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00236_8900000_002