Rechtssatz RS0027989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027989
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Auch im Konkurs des Treuhänders muß der gemäß § 44 KO erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht bestehen. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören.Auch im Konkurs des Treuhänders muß der gemäß Paragraph 44, KO erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht bestehen. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027989
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0080OB00004_9400000_001