Norm
AngG §8 Abs8 VB · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Begnügt sich der Dienstgeber mit einem Zeugnis des behandelnden Arztes, so treffen den Angestellten bei verschuldeter Nichtbeibringung dieses Zeugnisses die Säumnisfolgen des § 8 Abs 8 AngG.Begnügt sich der Dienstgeber mit einem Zeugnis des behandelnden Arztes, so treffen den Angestellten bei verschuldeter Nichtbeibringung dieses Zeugnisses die Säumnisfolgen des Paragraph 8, Absatz 8, AngG.
Schlagworte
SW: Dienstverhinderung, Verhinderung, Krankheit, Erkrankung,
Nachweis, ärztliche Bestätigung, Attest, Arbeitsunfähigkeit,
Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Verschulden, Vorlage,
Beibringung, Folgen, Rechtsfolgen, Verzug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0027997
Dokumentnummer
JJR_19560710_OGH0002_0040OB00023_5600000_001