Norm
AngG §8 Abs8 VB · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Verlangte der Dienstgeber die Vorlage des Zeugnisses eines Krankenkassenarztes und teilte der Dienstnehmer daraufhin mit, der Dienstgeber solle sich selbst an die Krankenkasse wenden, so ist der Dienstnehmer nicht säumig, wenn er nunmehr vom Dienstgeber nicht darauf verwiesen wurde, daß er das Zeugnis der Krankenkasse zu beschaffen habe.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, ärztliche
Bestätigung, Attest, Nachweis, Arzt, Erkrankung, Krankheit,
Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Säumnis, Verzug, Mitteilung,
Aufforderung, Beibringung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitgeber,
Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028001
Dokumentnummer
JJR_19520916_OGH0002_0040OB00140_5200000_001