Rechtssatz RS0028010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028010
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Rechtssatz
Das Bestehen einer gemäß § 11 Abs 2 AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach § 11 Abs 2 AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.Das Bestehen einer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach Paragraph 11, Absatz 2, AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.
Schlagworte
SW: Beweislast, Angestellte, Entgelt, Beteiligung, Belohnung,
Vergütung, dispositiv, Handelsvertreter, Gebietsvertreter,
Bezirksvertreter, Behauptungslast, Prozeß, Verfahren, Geltendmachung,
Direktgeschäft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028010
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00158_8800000_001