Rechtssatz RS0028036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028036
Entscheidungsdatum
22.04.1975
Rechtssatz
Ein Arbeitsverhältnis ist dem AngG auch dann zu unterstellen, wenn die Parteien eine die Hälfte eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers der betreffenden Kategorie nicht erreichende Arbeitszeit bei Vertragsabschluß vereinbart haben, obwohl dann für die Verrichtung der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Arbeitsleistung eine diese Hälfte übersteigende Arbeitszeit erforderlich ist.
Schlagworte
SW: Vereinbarung, tatsächlich, Zeitaufwand, Zeitausmaß,
Inanspruchnahme, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028036
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00017_7500000_001