Rechtssatz RS0028053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028053
Entscheidungsdatum
08.02.1977
Rechtssatz
§ 12 AngG beruht rechtspolitisch auf dem Gedanken, daß dem Arbeitnehmer das Entgelt für seine Arbeit auch dann gebührt, wenn er zur Arbeitsleistung bereit ist, jedoch durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, an deren Erbringung gehindert wurde.Paragraph 12, AngG beruht rechtspolitisch auf dem Gedanken, daß dem Arbeitnehmer das Entgelt für seine Arbeit auch dann gebührt, wenn er zur Arbeitsleistung bereit ist, jedoch durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, an deren Erbringung gehindert wurde.
Schlagworte
SW: Sphäre, Angestellte, Provision, Taggelder, Diäten, Vergütung,
Beteiligung, Bereitschaft, Hinderung, Verhinderung, Ersatzanspruch,
Entschädigungsanspruch, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler,
Agent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028053
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_004