Rechtssatz RS0028054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028054
Entscheidungsdatum
13.01.1976
Rechtssatz
Die Weigerung, Auskünfte über den Lebenslauf, vorherige Arbeitsverhältnisse zu erteilen, stellt mangels einer aus dem Arbeitsvertrag oder aus sonstigen Normen erfließenden Verpflichtung des Arbeitnehmers keine Widersetzung gegen eine Anordnung des Arbeitgebers im Sinne des § 27 Z 4 AngG dar.Die Weigerung, Auskünfte über den Lebenslauf, vorherige Arbeitsverhältnisse zu erteilen, stellt mangels einer aus dem Arbeitsvertrag oder aus sonstigen Normen erfließenden Verpflichtung des Arbeitnehmers keine Widersetzung gegen eine Anordnung des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG dar.
Schlagworte
SW: Angestellte, Pflicht, Auskunft, Dienstvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028054
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00086_7500000_001