Rechtssatz RS0028064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028064
Entscheidungsdatum
07.09.1976
Rechtssatz
Der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 12 AngG gebührt nicht schon, wenn für den Angestellten die Möglichkeit, eine Provision zu verdienen, überhaupt bestand, sondern nur dann und nur so weit, als zu "erwarten" war, daß er bei Nichteintritt des Hinderungsgrundes tatsächlich Provision verdient hätte.Der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß Paragraph 12, AngG gebührt nicht schon, wenn für den Angestellten die Möglichkeit, eine Provision zu verdienen, überhaupt bestand, sondern nur dann und nur so weit, als zu "erwarten" war, daß er bei Nichteintritt des Hinderungsgrundes tatsächlich Provision verdient hätte.
Schlagworte
SW: Ersatzanspruch, Schadenersatz, Entgelt, Taggelder, Diäten,
Beteiligung, Vergütung, Verhinderung, Behinderung, Vertreter,
Handelsvertreter, Vermittler, Agent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028064
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00090_7600000_001