Rechtssatz RS0028067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028067
Entscheidungsdatum
10.10.1990
Rechtssatz
Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele liegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Unternehmers. Rechte des Angestellten (hier Handelsvertreter) werden nur berührt, wenn eine Umstrukturierung gegen Vereinbarungen verstößt, die im Dienstvertrag getroffen wurden, oder sie das alleinige Ziel verfolgt, dem Angestellten zu schaden. (§ 48 ASGG).Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele liegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Unternehmers. Rechte des Angestellten (hier Handelsvertreter) werden nur berührt, wenn eine Umstrukturierung gegen Vereinbarungen verstößt, die im Dienstvertrag getroffen wurden, oder sie das alleinige Ziel verfolgt, dem Angestellten zu schaden. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Entschädigungsanspruch, Ersatzanspruch, Provision, Diäten,
Taggelder, Vergütung, Beteiligung, Vertreter, Ziel, vertragswidrig,
Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Vermittler, Agent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028067
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00235_9000000_001