Rechtssatz RS0028070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028070
Entscheidungsdatum
18.10.1989
Rechtssatz
Eröffnet der Arbeitgeber das für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des angestellten Gebietsvertreters erforderliche Geschäftslokal und Ausstellungslokal nicht zum vorgesehenen Termin, ist ein vorzeitiger Austritt nur dann gerechtfertigt, wenn auch eine angemessene, unter Austrittsdrohung gesetzte Nachfrist ungenützt verstreicht oder der Ersatz des aus der Verzögerung entstandenen, vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schadens vom Arbeitgeber verweigert wird.
Schlagworte
SW: Vertreter, Bezirksvertreter, Handelsvertreter, Provision,
Beteiligung, Vergütung, Angestellte, Verzug, Entschädigungsanspruch,
Schadenersatz, Ablauf, Frist, Weigerung, Entgelt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028070
Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_009OBA00247_8900000_002