Rechtssatz RS0028075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028075
Geschäftszahl
9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 9ObA2008/96a
Entscheidungsdatum
10.04.1996
Rechtssatz
Bei Provision ist für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes im Fall einer rechtsunwirksamen Versetzung jene Provision heranzuziehen, die aufgrund der fiktiven Leistungsmöglichkeit während der Versetzung hätte erzielt werden können (vgl Martinek / M Schwarz / W Schwarz, AngG 7. Auflage § 12 Erl 7 mwH).Bei Provision ist für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes im Fall einer rechtsunwirksamen Versetzung jene Provision heranzuziehen, die aufgrund der fiktiven Leistungsmöglichkeit während der Versetzung hätte erzielt werden können vergleiche Martinek / M Schwarz / W Schwarz, AngG 7. Auflage Paragraph 12, Erl 7 mwH).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 171/94
Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 171/94
- 9 ObA 2008/96a
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2008/96a
Ähnlich; Beisatz: Die Unwirksamkeit der Versetzung führt dazu, daß der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jene Entlohnung hat, die er fiktiv bei Belassung an seinem bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können; hiezu gehören auch Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber vergleichbaren Arbeitnehmern weiterhin gewährt werden (ZAS 1995/10 [Tomandl]), insbesondere auch Überstundenentgelt für im betreffenden Zeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistung (DRdA 1995, 270). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028075
Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_009OBA00171_9400000_001