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Rechtssatz RS0028078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028078

Geschäftszahl

5Ob591/80

Entscheidungsdatum

16.09.1980

Norm

AngG §13
StGB §153

Rechtssatz

Dem Einwand, daß die Provisionsannahme durch Angestellte aus Geschäften, die sie für den Dienstgeber mit Dritten schließen, als Übung im geschäftlichen Verkehr Rechtfertigung gefunden haben, muß mit Entschiedenheit entgegengehalten werden, daß auch durch zeitweiligen Verfall der geschäftlichen Sitten, der sich in einer derartigen Übung offenbaren würde, nicht die geschäftliche Untreue mit Rechtsnachteilen sanktionierenden Normen des öffentlichen und des privaten Rechtes außer Kraft gesetzt werden können, auf denen die Funktionstüchtigkeit privatrechtlicher Vertrauensverhältnisse beruht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 591/80

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Schmiergeldannahme, Geldannahme, Belohnungsannahme, Annahme, Bestechung, Vermittlung, Vertreter, Handelsvertreter, Verkehrssitte, Sitte, Verkehrsübung, Geschäftsverkehr, rechtswidrig, unrechtmäßig, Geschenkannahme, Gewohnheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028078

Dokumentnummer

JJR_19800916_OGH0002_0050OB00591_8000000_001