Rechtssatz RS0028082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028082
Geschäftszahl
4Ob115/77; 4Ob15/81
Entscheidungsdatum
19.05.1981
Norm
AngG §13
AngG §27 Z1 E1
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 13 AngG vorliegt, der die Entlassung gemäß § 27 Z 1 AngG rechtfertigt, muß unter Berücksichtigung des Umstandes geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch für die Zeit der Kündigungsfrist dem Dienstnehmer nicht mehr zumutbar ist, was bei geringfügiger Verstöße verneint werden muß.Die Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 13, AngG vorliegt, der die Entlassung gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG rechtfertigt, muß unter Berücksichtigung des Umstandes geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch für die Zeit der Kündigungsfrist dem Dienstnehmer nicht mehr zumutbar ist, was bei geringfügiger Verstöße verneint werden muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 115/77
- 4 Ob 15/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 15/81
Beisatz: Kein Entlassungsgrund, wenn der Dienstnehmer die zum Abschluß des Handelsgeschäftes führende Vermittlungstätigkeit unentgeltlich als Gefälligkeit gegenüber einem ständigen Geschäftspartner vornahm, insbesondere wenn sein Vorgehen mit Wissen seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten geschah, der ihm sogar gestattete, die beim Dienstgeber aufbewahrte Geschäftsstampiglie des Geschäftspartner für die Ausfertigung des schriftlichen Kaufvertrages zu verwenden. (T1)
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Angestellte, Provisionsannahme, Belohnung,
Annahme, Folgen, Rechtsfolgen, rechtswidrig, unrechtmäßig, Vertreter,
Handelsvertreter, Schmiergeldannahme, Geldannahme, Bestechung,
Untreue, gesetzlicher Entlassungsgrund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028082
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00115_7700000_001