Rechtssatz RS0028087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028087
Entscheidungsdatum
17.10.1978
Rechtssatz
Bei den Beträgen nach § 17 a Abs 1 - 3 AngG handelt(e) es sich um das Entgelt, auf das der Angestellte den Anspruch während des Urlaubes "behält". Das ist der Gehalt, der sich aus der für den betroffenen Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt. Von diesem "Urlaubsentgelt" sind "Urlaubsgelder" ("Urlaubszuschüsse"), also besondere Zuschläge für die Zeit des Urlaubes, ebenso zu unterscheiden, wie eine Abfindung für einen nicht verbrauchten Urlaub.Bei den Beträgen nach Paragraph 17, a Absatz eins, - 3 AngG handelt(e) es sich um das Entgelt, auf das der Angestellte den Anspruch während des Urlaubes "behält". Das ist der Gehalt, der sich aus der für den betroffenen Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt. Von diesem "Urlaubsentgelt" sind "Urlaubsgelder" ("Urlaubszuschüsse"), also besondere Zuschläge für die Zeit des Urlaubes, ebenso zu unterscheiden, wie eine Abfindung für einen nicht verbrauchten Urlaub.
Schlagworte
SW: Lohn, Urlaubsgesetz, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß,
Urlaubsabfindung, Weiterzahlung, Fortzahlung, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028087
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_001