Rechtssatz RS0028088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028088
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß durch den in der unerlaubten Provisionsannahme liegenden Treuebruch eines Angestellten dem Dienstgeber überhaupt Schaden erwuchs, weil das privatrechtliche Verbot des § 13 Abs 1 AngG bei dem Angestellten erst gar nicht die Versuchung aufkommen lassen soll, seine eigenen Interessen vor die seines Dienstgebers zu stellen und ihnen einen maßgeblichen Einfluß auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten zu geben.Es ist nicht erforderlich, daß durch den in der unerlaubten Provisionsannahme liegenden Treuebruch eines Angestellten dem Dienstgeber überhaupt Schaden erwuchs, weil das privatrechtliche Verbot des Paragraph 13, Absatz eins, AngG bei dem Angestellten erst gar nicht die Versuchung aufkommen lassen soll, seine eigenen Interessen vor die seines Dienstgebers zu stellen und ihnen einen maßgeblichen Einfluß auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten zu geben.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Annahme, Belohnungsannahme, Geldannahme,
Schmiergeldannahme, Bestechung, rechtswidrig, unrechtmäßig, Untreue,
Nachteil, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittlung, gesetzlicher
Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028088
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00591_8000000_002