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Rechtssatz RS0028088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028088

Geschäftszahl

5Ob591/80

Entscheidungsdatum

16.09.1980

Norm

AngG §13
AngG §27 E1

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß durch den in der unerlaubten Provisionsannahme liegenden Treuebruch eines Angestellten dem Dienstgeber überhaupt Schaden erwuchs, weil das privatrechtliche Verbot des Paragraph 13, Absatz eins, AngG bei dem Angestellten erst gar nicht die Versuchung aufkommen lassen soll, seine eigenen Interessen vor die seines Dienstgebers zu stellen und ihnen einen maßgeblichen Einfluß auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten zu geben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 591/80

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Annahme, Belohnungsannahme, Geldannahme, Schmiergeldannahme, Bestechung, rechtswidrig, unrechtmäßig, Untreue, Nachteil, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittlung, gesetzlicher Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028088

Dokumentnummer

JJR_19800916_OGH0002_0050OB00591_8000000_002