Rechtssatz RS0028093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028093
Geschäftszahl
4Ob31/53; 8ObA195/97b
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
§ 13 AngG bezieht sich nicht nur auf Personen, die kaufmännische Dienst leisten. Diese Bestimmung ist auch auf einen Angestellten anzuwenden, der Angebote einholt, Verhandlung mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluß der Verträge beantragt und bei Abschlußverhandlungen mitwirkt. Verboten ist auch die Annahme einer Nachweisprovision (Zusicherung eines Prozentsatzes vom Auftragsgeld). Der Gegenbeweis, daß eine Zuwendung nicht zum Zwecke unlauterer Beeinflussung, sondern aus einem anderen unverfänglichen und zureichenden Grund gegeben worden sei - etwa für Leistungen an den Dritten in der Freizeit des Angestellten - , obliegt dem Angestellten. Voraussetzungen dieses Gegenbeweises (vgl auch 4 Ob 126/51).Paragraph 13, AngG bezieht sich nicht nur auf Personen, die kaufmännische Dienst leisten. Diese Bestimmung ist auch auf einen Angestellten anzuwenden, der Angebote einholt, Verhandlung mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluß der Verträge beantragt und bei Abschlußverhandlungen mitwirkt. Verboten ist auch die Annahme einer Nachweisprovision (Zusicherung eines Prozentsatzes vom Auftragsgeld). Der Gegenbeweis, daß eine Zuwendung nicht zum Zwecke unlauterer Beeinflussung, sondern aus einem anderen unverfänglichen und zureichenden Grund gegeben worden sei - etwa für Leistungen an den Dritten in der Freizeit des Angestellten - , obliegt dem Angestellten. Voraussetzungen dieses Gegenbeweises vergleiche auch 4 Ob 126/51).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/53
Entscheidungstext OGH 17.02.1953 4 Ob 31/53
Veröff: JBl 1953,468 = Arb 5632
- 8 ObA 195/97b
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 195/97b
nur: § 13 AngG bezieht sich nicht nur auf Personen, die kaufmännische Dienst leisten. Diese Bestimmung ist auch auf einen Angestellten anzuwenden, der Angebote einholt, Verhandlung mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluß der Verträge beantragt und bei Abschlußverhandlungen mitwirkt. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Beweis, Vertreter, Handelsvertreter,
Provisionsannahme, Belohnungsannahme, Geldannahme,
Schmiergeldannahme, Untreue, Beweislast, rechtswidrig, unrechtmäßig,
Prozeß, Verfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028093
Dokumentnummer
JJR_19530217_OGH0002_0040OB00031_5300000_001