Rechtssatz
Durch die dem Dienstgeber vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zur periodischen "Abrechnung" soll dem am Gewinn beteiligten Angestellten die Möglichkeit gegeben werden, sich eine Übersicht über die für die Berechnung seiner Ansprüche relevanten Geschäftsvorgänge während einer bestimmten Zeitspanne zu verschaffen. Die bloße Bekanntgabe einer jeweiligen Endziffer für einen solchen Zeitraum reicht daher nicht aus.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Entgelt, Bemessung, Endsumme, Summe, Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Anteil, Jahr, Pflicht, commis interesse, Einsicht Bucheinsicht, Auszug, Buchauszug, Bilanz, Rechnungslegung, Tantieme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028098
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00062_7700000_002