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Rechtssatz RS0028098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028098

Geschäftszahl

4Ob62/77; 10Ob41/25i

Entscheidungsdatum

10.07.2025

Norm

AngG §14

Rechtssatz

Durch die dem Dienstgeber vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zur periodischen "Abrechnung" soll dem am Gewinn beteiligten Angestellten die Möglichkeit gegeben werden, sich eine Übersicht über die für die Berechnung seiner Ansprüche relevanten Geschäftsvorgänge während einer bestimmten Zeitspanne zu verschaffen. Die bloße Bekanntgabe einer jeweiligen Endziffer für einen solchen Zeitraum reicht daher nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 62/77
  • 10 Ob 41/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 Ob 41/25i
    vgl; Beisatz: Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. (T1)

Schlagworte

Arbeitnehmer, Entgelt, Bemessung, Endsumme, Summe, Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Anteil, Jahr, Pflicht, commis interesse, Einsicht Bucheinsicht, Auszug, Buchauszug, Bilanz, Rechnungslegung, Tantieme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028098

Im RIS seit

13.09.1977

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0040OB00062_7700000_002