Rechtssatz
Eine teilweise Rückforderung der vom Angestellten bereits verbrauchten Urlaubsbeihilfe ist unzulässig, auch wenn ein Kollektivvertrag bestimmt, dass der während des Kalenderjahres austretende Angestellte nur Anspruch auf den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe hat.
Schlagworte
Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Rückzahlung, Bereicherung, anteilig, Zahlung, Ende, Beendigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Austritt, Kündigung, Urlaubsgesetz, Rückerstattung, Beihilfe, gutgläubiger Verbrauch, Kondiktion, Leistungskondiktion
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028125
Dokumentnummer
JJR_19630625_OGH0002_0040OB00046_6300000_001