Rechtssatz RS0028130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028130
Entscheidungsdatum
17.03.1981
Rechtssatz
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist genügt es, wenn zwischen dem Zugehen des Kündigungsschreibens und dem darin angeführten Kündigungstermin tatsächlich die volle Kündigungsfrist ungeschmälert zur Verfügung gestanden ist. Unerheblich ist, wie dieser Kündigungstermin errechnet wurde und ob dabei allenfalls ein Rechtsirrtum über das Ausmaß der im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist unterlaufen ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zugang, Empfang, Frist,
Irrtum, Berechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028130
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00021_8100000_001