Norm
ABGB §1152 B
AngG §17a · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.1977
Rechtssatz
Es besteht keine Rückerstattungspflicht des Angestellten für eine bereits bezogene und verbrauchte Urlaubsbeihilfe, auch wenn der Angestellte noch vor Abschluß des betreffenden Kalenderjahres austritt.
Schlagworte
SW: Rückforderung, Rückzahlung, Zahlung, Bereicherung, Beihilfe,
Urlaubsgesetz, Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Auflösung, Ende,
Beendigung, Kündigung, Dienstverhältnis, anteilig, aliquot,
gutgläubiger Verbrauch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028131
Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00094_5700000_001