Norm
AngG §17a · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.1977
Rechtssatz
Bei Berechnung der Urlaubsentschädigung eines regelmäßig (und nach dem Kollektivvertrag zulässig) nicht voll beschäftigten Angestellten ist von dem ihm gebührenden Monatslohn (und nicht von dem kollektivvertraglichen Lohn bei Vollarbeit) auszugehen.
Schlagworte
SW: Teilbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitarbeit,
Entschädigung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Entgelt, Gehalt,
Lohn, Teilarbeit, Urlaubsgesetz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028136
Dokumentnummer
JJR_19530512_OGH0002_0040OB00084_5300000_001