Rechtssatz RS0028143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028143
Entscheidungsdatum
19.01.1982
Norm
ABGB §1158 IV
AngG §20 I4
Rechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer seiner unzutreffenden Rechtsansicht der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis sei mit einem bestimmten Tag durch die Kündigung beendet, und auf Grund dieser irrigen Annahme nach diesem Tag nicht mehr zum Dienst erscheint, liegt hierin nicht eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete schlüssige Willenserklärung des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis bleibt daher ungeachtet des Umstandes, daß der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint, weiterhin - wenn auch in dem durch die Kündigung herbeigeführten Auflösungsstadium - aufrecht.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Irrtum, Abwesenheit, Fernbleiben,
Arbeitsplatz, Kündigungsfrist, konkludent, Endigung, Ende
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028143
Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00138_8100000_001