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Rechtssatz RS0028143×

Rechtssatz RS0028143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028143

Geschäftszahl

4Ob138/81

Entscheidungsdatum

19.01.1982

Norm

ABGB §1158 IV
AngG §20 I4

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitnehmer seiner unzutreffenden Rechtsansicht der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis sei mit einem bestimmten Tag durch die Kündigung beendet, und auf Grund dieser irrigen Annahme nach diesem Tag nicht mehr zum Dienst erscheint, liegt hierin nicht eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete schlüssige Willenserklärung des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis bleibt daher ungeachtet des Umstandes, daß der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint, weiterhin - wenn auch in dem durch die Kündigung herbeigeführten Auflösungsstadium - aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 138/81
    Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy)

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Irrtum, Abwesenheit, Fernbleiben, Arbeitsplatz, Kündigungsfrist, konkludent, Endigung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028143

Dokumentnummer

JJR_19820119_OGH0002_0040OB00138_8100000_001