Rechtssatz RS0028169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028169
Geschäftszahl
9ObA14/88 (9ObA15/88); 8ObA30/13i
Entscheidungsdatum
24.03.2014
Norm
AngG §19 I2b
AngG §20
AngG §29
Rechtssatz
Auch die Erklärung, das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer in Wahrheit nicht vereinbarten Probezeit oder im Hinblick auf eine nicht vereinbarte Befristung zu lösen, bringt das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin unter Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers analog § 29 AngG zur Auflösung.Auch die Erklärung, das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer in Wahrheit nicht vereinbarten Probezeit oder im Hinblick auf eine nicht vereinbarte Befristung zu lösen, bringt das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin unter Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers analog Paragraph 29, AngG zur Auflösung.
Schlagworte
Ende, Beendigung, Endigung, Zeitablauf, unbefristet, Angestellte, Endtermin, Kündigung, Frist, vorzeitige Auflösung, befristetes Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028169
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00014_8800000_001