Rechtssatz RS0028170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028170
Entscheidungsdatum
22.03.1977
Rechtssatz
Der Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung des höchstpersönlichen Naturalanspruches auf Dienstfreistellung infolge zu kurzer Dauer des Dienstverhältnisses steht nicht dem Anspruch auf Urlaubsentgelt entgegen, das gemäß § 1154 Abs 3 ABGB mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig wird.Der Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung des höchstpersönlichen Naturalanspruches auf Dienstfreistellung infolge zu kurzer Dauer des Dienstverhältnisses steht nicht dem Anspruch auf Urlaubsentgelt entgegen, das gemäß Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig wird.
Schlagworte
SW: Urlaubsgesetz, Urlaub, Entschädigung, Urlaubsentschädigung,
Entgelt, Angestellte, Auflösung, Ende, Freistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028170
Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00007_7700000_003