Rechtssatz RS0028173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028173
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 AngG ist auch gemäß § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingend, sie betrifft aber nur die von vornherein bestimmten festen Geldbezüge, die nach bestimmten Zeiträumen zu bemessen sind, während Remunerationen oder "andere besondere Entlohnungen", die im § 16 AngG angeführt sind, nicht darunter fallen.Die Vorschrift des Paragraph 15, AngG ist auch gemäß Paragraph 40, AngG zugunsten des Angestellten zwingend, sie betrifft aber nur die von vornherein bestimmten festen Geldbezüge, die nach bestimmten Zeiträumen zu bemessen sind, während Remunerationen oder "andere besondere Entlohnungen", die im Paragraph 16, AngG angeführt sind, nicht darunter fallen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 70/78
- 9 ObA 86/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 86/93
Beisatz: Kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen fallen unter den Begriff des fortlaufenden Gehaltes und sich daher (soferne der Kollektivvertrag rechtzeitig kundgemacht wird, so daß er vom Dienstnehmer beachtet werden kann) zum selben Zeitpunkt fällig wie das bisherige Gehalt. (T1) Veröff: WBl 1993,325
Schlagworte
SW: ius cogens, Entgelt, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Lohn,
Gehalt, Bezüge, Belohnung, dispositiv, Vereinbarung, Prämie,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028173
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_002