Norm
AngG §10 Abs5 IV
AngG §14 Abs2
Rechtssatz
Wird die Provision aus den konkreten einzelnen Geschäften und nicht aus einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung errechnet, kann gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die zustandegekommenen Geschäfte verlangt werden, nicht aber die Vorlage der Bücher.Wird die Provision aus den konkreten einzelnen Geschäften und nicht aus einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung errechnet, kann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die zustandegekommenen Geschäfte verlangt werden, nicht aber die Vorlage der Bücher.
Schlagworte
SW: Berechnung, Bemessung, Angestellte, Entgelt, Beteiligung,
Vergütung, Belohnung, Auszug, Einsicht, Bucheinsicht,
Rechnungslegung, Auskunft, Buchhaltung, Vertreter, Vermittler,
Aufstellung, Auflistung, Abrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028176
Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_001