Norm
AngG §16 I · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Das Bilanzgeld gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe des § 16 AngG ohne Rücksicht darauf, ob die Bilanzarbeiten schon verrichtet wurden oder nicht.Das Bilanzgeld gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe des Paragraph 16, AngG ohne Rücksicht darauf, ob die Bilanzarbeiten schon verrichtet wurden oder nicht.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, periodische Remuneration,
besondere Entlohnung, Prämie, Belohnung, Vergünstigung,
Gratifikation, Fälligkeit, Anspruch, Rechtsanspruch, Bilanzprämie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0028182
Dokumentnummer
JJR_19250616_OGH0002_0010OB00496_2500000_001