Rechtssatz RS0028191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028191
Entscheidungsdatum
30.09.1987
Rechtssatz
Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach § 30 Abs 2 erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Antritt,
Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Verzug, Erfüllungsverzug, Erklärung,
Verweigerung, Beginn, Vertrag, Schuldnerverzug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028191
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_002