Rechtssatz
In der Vereinbarung über die Begründung des Anspruches auf eine "besondere Entlohnung" können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Es muß daher auch als zulässig angesehen werden, eine besondere Vereinbarung über die Fälligkeit eines solchen Anspruches zu treffen. Wenn somit die Fälligkeit eines Urlaubszuschußes anders festgelegt wird als die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes nach § 17 Abs 4 AngG, so liegt kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vor. Erst bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ist die Fälligkeit nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.In der Vereinbarung über die Begründung des Anspruches auf eine "besondere Entlohnung" können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Es muß daher auch als zulässig angesehen werden, eine besondere Vereinbarung über die Fälligkeit eines solchen Anspruches zu treffen. Wenn somit die Fälligkeit eines Urlaubszuschußes anders festgelegt wird als die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes nach Paragraph 17, Absatz 4, AngG, so liegt kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vor. Erst bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ist die Fälligkeit nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.
Schlagworte
SW: Angestellte, periodische Remuneration, Zuschuß, freiwillige
Zuwendung, Urlaubsgeld, Sozialleistung, Prämie, Entgelt, Lohn,
Gehalt, dispositiv, Sonderzahlung, Vergünstigung, Gratifikation,
Vertragsfreiheit, Dispositionsfreiheit, Freiheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028201
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_004