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Rechtssatz RS0028201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028201

Geschäftszahl

4Ob70/78

Entscheidungsdatum

17.10.1978

Norm

AngG §16 I

Rechtssatz

In der Vereinbarung über die Begründung des Anspruches auf eine "besondere Entlohnung" können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Es muß daher auch als zulässig angesehen werden, eine besondere Vereinbarung über die Fälligkeit eines solchen Anspruches zu treffen. Wenn somit die Fälligkeit eines Urlaubszuschußes anders festgelegt wird als die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes nach Paragraph 17, Absatz 4, AngG, so liegt kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vor. Erst bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ist die Fälligkeit nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 70/78

Schlagworte

SW: Angestellte, periodische Remuneration, Zuschuß, freiwillige Zuwendung, Urlaubsgeld, Sozialleistung, Prämie, Entgelt, Lohn, Gehalt, dispositiv, Sonderzahlung, Vergünstigung, Gratifikation, Vertragsfreiheit, Dispositionsfreiheit, Freiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028201

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_004