Norm
AngG §17 V · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §17 VI · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
ArbUrlG §8
Rechtssatz
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht wird. Nur wenn dies geschehen ist, kann der Arbeitnehmer vom Dienstgeber, der seinen Urlaubsanspruch vereitelt hat, eine Urlaubsentschädigung in Geld verlangen.
Schlagworte
SW: Erlöschen, Angestellte, Entschädigung, Urlaubsgesetz,
Angestellte, Verbrauch, Konsumierung, Ablöse, aufrechtes
Dienstverhältnis, Geldersatz, Ersatzanspruch, Abgeltung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028229
Dokumentnummer
JJR_19540921_OGH0002_0040OB00097_5400000_001