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Rechtssatz RS0028250×

Rechtssatz RS0028250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028250

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht daher in analoger Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 229/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 229/93
    Veröff: SZ 66/96 = ZAS 1994/2 S 25 (Holzer)
  • 9 ObA 33/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 33/95
    Auch; nur: Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu. (T1)
  • 8 ObA 57/99m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 57/99m
    Auch
  • 9 ObA 180/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 180/07x
    nur: Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Frist, Termin, Anspruch, Konkurrenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028250

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00229_9300000_001