Rechtssatz RS0028259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028259
Entscheidungsdatum
08.02.1977
Norm
AngG §17 II
AngG §17a
AngG §17b
AngG §17c
Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Urlaub des AngG gelten nach Art IX des BG vom 13.07.1971, RGBl 317 in der Fassung BGBl 1971/411, auch für jene Personen, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach dem AngG unterliegen, aber deswegen nicht unter das AngG fallen, weil ihre Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in Anspruch genommen worden war oder weil sie von Arbeitgebern beschäftigt wurden, die nicht die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 AngG aufwiesen.Die Bestimmungen über den Urlaub des AngG gelten nach Artikel römisch neun, des BG vom 13.07.1971, RGBl 317 in der Fassung BGBl 1971/411, auch für jene Personen, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach dem AngG unterliegen, aber deswegen nicht unter das AngG fallen, weil ihre Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in Anspruch genommen worden war oder weil sie von Arbeitgebern beschäftigt wurden, die nicht die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 2 AngG aufwiesen.
Schlagworte
SW: Urlaubsgesetz, Anwendung, Geltungsbereich, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028259
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00134_7600000_002