Rechtssatz RS0028266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028266
Geschäftszahl
4Ob16/76; 4Ob114/80
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Rechtssatz
Der Dienstgeber kann das Begehren auf Freizeit zur Dienstpostensuche nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn dem Interesse des Dienstgebers an der Arbeitsleistung zu einer bestimmten zeit ein mindestens gleichwertiges Interesse des Dienstnehmers an Freizeit gerade zu diesem Zeitpunkt gegenübersteht, gebührt dem Interesse des Dienstnehmers an der verlangten Freizeit der Vorrang. Ein besonders wichtiges Interesse des Dienstnehmers an der Gewährung der Freizeit zu einer bestimmten Zeit ist anzunehmen, wenn er sich zu dieser Zeit bei einem neuen Dienstgeber vorstellen muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 16/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 16/76
Veröff: IndS 1977 2,1027 = ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler)
- 4 Ob 114/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 114/80
nur: Wenn dem Interesse des Dienstgebers an der Arbeitsleistung zu einer bestimmten zeit ein mindestens gleichwertiges Interesse des Dienstnehmers an Freizeit gerade zu diesem Zeitpunkt gegenübersteht, gebührt dem Interesse des Dienstnehmers an der verlangten Freizeit der Vorrang. (T1) Veröff: DRdA 1982,214 (Anmerkung von Wilhelm)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Stellensuche, Postensuche,
Angestellte, Freistellung, Arbeitssuche, Vorstellung, Auflösung,
Ende, Beendigung, Kündigung, Interessenabwägung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028266
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00016_7600000_001