Rechtssatz RS0028268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028268
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnittes - im Zweifel eines ganzen Jahres - zu ermitteln.Die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnittes - im Zweifel eines ganzen Jahres - zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 143/81
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 143/81
- 9 ObA 113/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 113/89
Auch; Beisatz: Wurden die Überstunden daher regelmäßiger Bestandteil des Entgelts der Klägerin, sind sie in rückschauender Betrachtung auch für die Höhe der Abfertigung und für die Bemessung des Ersatzanspruches des Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen. (T1)
- 9 ObA 241/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 241/90
Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 67/99i
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 67/99i
nur: Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnittes zu ermitteln. (T3)
Beis wie T1
- 9 ObA 163/00m
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
Beis wie T1
- 9 ObA 3/16f
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 3/16f
Auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine rechentechnische Hilfskonstruktion für die Berechnung des (fiktiven) Entgeltanspruchs bei wechselnder Höhe des Entgelts bzw bei schwankendem Einkommen. (T4)
Schlagworte
vorzeitige Auflösung, Entlassung, Austritt, Entschädigung, Ersatzpflicht, Schadenersatz, Angestellte, Lohn, Gehalt, Höhe, Berechnung, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028268
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0040OB00143_8100000_001