Rechtssatz RS0028272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028272
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Auf befristete Dienstverhältnisse von Angestellten von mindestens dreimonatiger Dauer ist § 22 AngG analog mit der Maßgabe anzuwenden, daß Freizeit zur Postensuche für den Zeitraum zu gewähren ist, der der sonst für jenen Vertragspartner geltenden Kündigungsfrist entspricht, in dessen überwiegendem Interesse die Befristung lag. Bei Interesse beider Teile an der Befristung ist die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich.Auf befristete Dienstverhältnisse von Angestellten von mindestens dreimonatiger Dauer ist Paragraph 22, AngG analog mit der Maßgabe anzuwenden, daß Freizeit zur Postensuche für den Zeitraum zu gewähren ist, der der sonst für jenen Vertragspartner geltenden Kündigungsfrist entspricht, in dessen überwiegendem Interesse die Befristung lag. Bei Interesse beider Teile an der Befristung ist die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 604/92
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 604/92
Veröff: EvBl 1993/171 S 701 = DRdA 1993,482 = (Eypeltauer) = Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994/1 S 5
- 9 ObA 148/07s
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 148/07s
Vgl auch; Beisatz: Die erforderliche Freizeit ist innerhalb jener Frist vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden wäre. (T1)
Schlagworte
SW: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, Fernbleiben,
Arbeitsfreistellung, Freistellung, Vorstellung, Arbeitssuche,
Anwendbarkeit, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstpostensuche
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028272
Dokumentnummer
JJR_19930210_OGH0002_009OBA00604_9200000_001