Norm
AngG §16 III · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer jedes Jahr nach Fertigstellung der Jahresbilanz und der Steuerarbeiten eine Bilanzremuneration in der Höhe eines Monatsbruttolohnes, bei vorzeitigem Austritt den aliquoten Teil, erhalten soll, kann nur als Festlegung eines Fälligkeitstermines, nicht aber so verstanden werden, daß der Anspruch nur dann besteht, wenn der Dienstnehmer bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses im Dienst gewesen ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, periodische Remuneration,
besondere Entlohnung, Prämie, Bilanzgeld, Gratifikation,
Vergünstigung, Anteil, anteilig, Ende, Beendigung, Auflösung,
Dienstverhältnis, Interpretation, Auslegung, Berechnung, Bemessung,
Höhe, quotenmäßig, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028275
Dokumentnummer
JJR_19560703_OGH0002_0040OB00042_5600000_001