Norm
ABGB §1152 E
AngG §16 II · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Da der Grundsatz des § 16 AngG für Arbeiter nicht anwendbar ist, hat der während des Jahres ausscheidende Arbeiter nur dann Anspruch auf den verhältnismäßigen Anteil an der Weihnachtsremuneration, wenn dies im Kollektivvertrag ausdrücklich bestimmt ist.Da der Grundsatz des Paragraph 16, AngG für Arbeiter nicht anwendbar ist, hat der während des Jahres ausscheidende Arbeiter nur dann Anspruch auf den verhältnismäßigen Anteil an der Weihnachtsremuneration, wenn dies im Kollektivvertrag ausdrücklich bestimmt ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung,
Weihnachtsgeld, Weihnachtsgratifikation, Vergünstigung, Prämie,
aliquot, Entgelt, Lohn, Gehalt, Sonderzahlung, Ende, Beendigung,
Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028282
Dokumentnummer
JJR_19520708_OGH0002_0040OB00083_5200000_001