Rechtssatz RS0028283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028283
Geschäftszahl
9ObA14/88 (9ObA15/88)
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Rechtssatz
Die Erklärung, ein Probearbeitsverhältnis zu lösen, die der Gegenseite erst nach Ablauf der zulässig bedungenen Probezeit zugeht, ist je nach den Umständen als Entlassung oder als Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses anzusehen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Umdeutung Dienstverhältnis auf Probe, Auflösung,
Ende, Beendigung, verspäteter Zugang, Befristung, unbefristet,
Zukommen, Endigung, Empfang, Wirksamkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028283
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00014_8800000_002