Rechtssatz RS0028293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028293
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Norm
AngG §20 VII
AngG §23 Abs7
Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis ohne die Entlassung durch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung oder durch eine einvernehmliche Lösung sowieso geendet hätte, weil dadurch das Arbeitsverhältnis zwar in das Auflösungsstadium versetzt, aber noch nicht aufgelöst wird. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch die Entlassung. Die Voraussetzung des § 23 Abs 7 AngG für den Entfall des Anspruches auf Abfertigung sind daher nicht gegeben.Es ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis ohne die Entlassung durch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung oder durch eine einvernehmliche Lösung sowieso geendet hätte, weil dadurch das Arbeitsverhältnis zwar in das Auflösungsstadium versetzt, aber noch nicht aufgelöst wird. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch die Entlassung. Die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 7, AngG für den Entfall des Anspruches auf Abfertigung sind daher nicht gegeben.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028293
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00172_8700000_001