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Rechtssatz RS0028293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028293

Geschäftszahl

9ObA172/87

Entscheidungsdatum

13.01.1988

Norm

AngG §20 VII
AngG §23 Abs7

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis ohne die Entlassung durch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung oder durch eine einvernehmliche Lösung sowieso geendet hätte, weil dadurch das Arbeitsverhältnis zwar in das Auflösungsstadium versetzt, aber noch nicht aufgelöst wird. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch die Entlassung. Die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 7, AngG für den Entfall des Anspruches auf Abfertigung sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028293

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00172_8700000_001