Rechtssatz RS0028294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028294
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Norm
ABGB §1444 Db
AngG §19 II1
AngG §29
Rechtssatz
Bedingung für den Verzicht des Angestellten auf Kündigungsentschädigung gegenüber dem bisherigen Dienstgeber, wenn der neue Dienstgeber den Angestellten "übernehme", ist nur bei Begründung eines normalen Dienstverhältnisses, nicht aber eines solchen nach § 19 Abs 2 AngG wirksam.Bedingung für den Verzicht des Angestellten auf Kündigungsentschädigung gegenüber dem bisherigen Dienstgeber, wenn der neue Dienstgeber den Angestellten "übernehme", ist nur bei Begründung eines normalen Dienstverhältnisses, nicht aber eines solchen nach Paragraph 19, Absatz 2, AngG wirksam.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Entschädigung, Übernahme, Übertragung,
Rechtswirksamkeit, Gültigkeit, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit,
Befristung, unbefristet, Ende, Endigung, Beendigung, Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028294
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00082_7300000_001