Rechtssatz RS0028313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028313
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Norm
AngG §23 IA
AngG §23 IB
AngG §29
Rechtssatz
Wird das Arbeitsverhältnis ausgesetzt oder wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Arbeitszeit vorübergehend verringert und wird während der gänzlichen oder teilweisen Aussetzung das Arbeitsverhältnis gelöst, so sind die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zugrundelegung des Gehaltes, der bei vollzeitiger Beschäftigung gebührte, zu ermitteln.
Schlagworte
SW: Teilzeitarbeit, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang,
Ausmaß, Auflösung, Ende, Entgelt, Lohn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028313
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_004