Rechtssatz
Ein Dienstverhältnis für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes liegt nur dann vor, wenn sich die Dauer dieses Bedarfes auch nicht annähernd voraussehen läßt (Aufnahme bis zur Rückkehr einer auf Schwangerschaftsurlaub befindlichen Angestellten ist kein derartiges Dienstverhältnis, sondern ein solches auf bestimmte Zeit).
Schlagworte
SW: Befristung, unbefristet, Angestellte, Ende, Beendigung,
Auflösung, Endigung, Zeitablauf, Endtermin, Bestimmtheit,
Bestimmbarkeit, Ersatzdienstverhältnis, Ersatzkraft,
Ersatzarbeitskraft, Vertretung, Karenzvertretung, befristet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028314
Dokumentnummer
JJR_19580323_OGH0002_0040OB00085_5700000_001