Rechtssatz RS0028323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028323
Geschäftszahl
9ObA314/89 (9ObA315/89)
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Norm
ABGB §1151 II
AngG §23 IA
AngG §23 IB
Rechtssatz
Das bloße Schweigen des Arbeitnehmer über Vordienstzeiten kann nicht als bewußte Irreführung bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne der §§ 870 und 871 ABGB qualifiziert werden, wenn eine kollektivvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur entsprechenden Fragestellung besteht.Das bloße Schweigen des Arbeitnehmer über Vordienstzeiten kann nicht als bewußte Irreführung bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne der Paragraphen 870 und 871 ABGB qualifiziert werden, wenn eine kollektivvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur entsprechenden Fragestellung besteht.
Schlagworte
SW: Dienstzeitenanrechnung, Anrechnung, Einrechnung, Angestellte,
Bekanntgabe, Mitteilung, Stillschweigen, Irrtumsanfechtung, List,
Anfechtung, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028323
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00314_8900000_001