Rechtssatz RS0028328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028328
Entscheidungsdatum
22.08.1977
Rechtssatz
Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gehören, weil dort ausdrücklich angeführt, auch "freiwillige Abfertigungen" (hier im Wege eines gerichtlichen Vergleiches).Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gehören, weil dort ausdrücklich angeführt, auch "freiwillige Abfertigungen" (hier im Wege eines gerichtlichen Vergleiches).
Schlagworte
SW: Einkommenssteuer, Steuer, Berechnung, Abfertigung, Angestellte,
Ausmaß, Höhe, Umfang, Ende, Auflösung, Abfertigungsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028328
Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00069_7700000_001