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Rechtssatz RS0028328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028328

Geschäftszahl

3Ob69/77

Entscheidungsdatum

22.08.1977

Rechtssatz

Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gehören, weil dort ausdrücklich angeführt, auch "freiwillige Abfertigungen" (hier im Wege eines gerichtlichen Vergleiches).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 69/77

Schlagworte

SW: Einkommenssteuer, Steuer, Berechnung, Abfertigung, Angestellte, Ausmaß, Höhe, Umfang, Ende, Auflösung, Abfertigungsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028328

Dokumentnummer

JJR_19770822_OGH0002_0030OB00069_7700000_001