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Rechtssatz RS0028340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028340

Geschäftszahl

4Ob56/76; 9ObA59/89

Entscheidungsdatum

10.05.1989

Norm

ABGB §1158 IIB. ABGB §1158 IV
AngG §19 I3b
AngG §20

Rechtssatz

Wird ein bereits beendetes Dienstverhältnis einvernehmlich "bis zur Schließung des Geschäftes" verlängert, und ist dieser - zwar kalendermäßig nicht begrenzte - Zeitpunkt objektiv feststellbar und keineswegs allein von der Willkür des Dienstgebers abhängig, so ist dieses kurzfristige Hinausschieben des Zeitpunktes der Auflösung des Dienstverhältnisses weder der Abschluß eines neuen, unbefristeten Dienstvertrages noch die Vereinbarung eines auflösend bedingten Dienstverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses "für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 56/76
  • 9 ObA 59/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 59/89
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Ende, Angestellte, Beendigung, Zeitablauf, Endtermin, Bedingung, Kündigung, Weiterbestehen, Fortbestand, Rechtswirkung, Endigung, befristet, auf bestimmte Zeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028340

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00056_7600000_001