Rechtssatz RS0028340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028340
Geschäftszahl
4Ob56/76; 9ObA59/89
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Wird ein bereits beendetes Dienstverhältnis einvernehmlich "bis zur Schließung des Geschäftes" verlängert, und ist dieser - zwar kalendermäßig nicht begrenzte - Zeitpunkt objektiv feststellbar und keineswegs allein von der Willkür des Dienstgebers abhängig, so ist dieses kurzfristige Hinausschieben des Zeitpunktes der Auflösung des Dienstverhältnisses weder der Abschluß eines neuen, unbefristeten Dienstvertrages noch die Vereinbarung eines auflösend bedingten Dienstverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses "für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 56/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 56/76
- 9 ObA 59/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 59/89
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Ende, Angestellte, Beendigung, Zeitablauf,
Endtermin, Bedingung, Kündigung, Weiterbestehen, Fortbestand,
Rechtswirkung, Endigung, befristet, auf bestimmte Zeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028340
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00056_7600000_001