Rechtssatz RS0028351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028351
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Der Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat der Dienstnehmer für die Inanspruchnahme diese Sozialleistung über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus ein (ermäßigtes) Entgelt geleistet, so sind die rechtsgrundlos gewordenen Leistungen aliquot zu erstatten.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer; Rückforderung, Rückzahlung, Angestellte, Ende,
Auflösung, Bereicherung, Rückerstattung, anteilsmäßig, Ermäßigung,
Kondiktion, Endigung, Endtermin, Leistungskondiktion
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028351
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00209_8900000_001