Rechtssatz RS0028353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028353
Entscheidungsdatum
11.10.1994
Rechtssatz
Auch eine Ermessensübung des Gerichtes durch Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vor Entscheidung über den Sicherungsantrag kann grob sachwidrig und daher unvertretbar sein. Ob eine solche unvertretbare Ermessensübung vorliegt, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalles, vom Vorbringen der gefährdeten Partei und auch von den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028353
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00010_9400000_005